Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
1. Die Organsiation führt den Namen "Vereinigte Umweltfreunde Gudow", (VUG). Sie hat ihren Sitz in Gudow und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mölln eingetragen werden.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Grundsätze
Die VUG sind ein unparteiischer Zusammenschluss von umweltbewußten Menschen. Sie setzen sich für die Erhaltung und Verbesserung der Umwelt ein. Die VUG setzen sich für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ein. Mit ihrer Zielsetzung verfolgen sie keinen Kurs gegen bestehende politische Parteien, sondern versuchen mit ihnen Lösungsmöglichkeiten bei bestehenden Umweltproblemen zu erarbeiten.
Eine gewaltsame Lösung der Probleme wird abgelehnt. Radikale Personen werden innerhalb der Vereinigten Umweltfreunde nicht geduldet.
2. Ziele
a) Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung der bestehenden, sich auf die Umwelt beziehenden Rechtsvorschriften.
b) Das Verständnis der Bevölkerung für die Umwelt, in der wir leben, soll erweckt werden.
c) Erhaltung und Verbeserung der Lebensbedingungen von bedrohten Pflanzen- und Tierarten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Verwendung der Mittel
1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitgleider erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins können lediglich verlangen, ihre Auslagen erstattet zu bekommen. Ansonsten erfolgen alle Tätigkeiten ehrenamtlich.
3. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung der VUG keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die das 15. Lebensjahr volledndet hat. In bestimmten Fällen sind Ausnahmen möglich, allerdings haben die Mitglieder über diese Ausnahmen abzustimmen.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitgliedschaft unterliegt einer dreimonatigen Probezeit. Danach entscheidet der Vorstand, nach Beratung mit den Mitgleidern über den schriftlichen Aufnahmeantrag.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgleidschaft endet:
1. mit dem Tod eines Mitgleides,
2. mit dem Austritt eines Mitgliedes
Die Austrittserklärung muss bis spätestens eine Woche vor Quartalsende schriftlich beim Vorstand eingehen.
3. oder durch Ausschluss des Mitgliedes.
a) Ein Mitglied kann aus einem wichtigen Grund ausgeschlossen werden.
Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn
- ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder
- trotz wiederholter Mahnung der fällige Monatsbeitrag nicht entrichtet wird.
b) Über den Ausschluss eines Mitgliedes hat zuerst ein Ehrengericht zu verhandeln. Das Ehrengericht wird zu diesem Zweck einberufen.
c) Das Ehrengericht trägt den Fall in allen Einzelheiten den versammelten Mitgleidern vor, die dann über den Ausschluss beschließen.
d) Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
e) Gegen den Ausschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Ehrengericht eingereicht werden. Dieses entscheidet dann nach den Absätzen b - d endgültig.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder haben das Recht, an den öffentlichen Sitzungen und Veranstaltungen der VUG teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die ihm innerhalb der VUG übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
3. Die Mitglieder haben den Beitrag bis zum Ende des jeweiligen Monats beim Kassenwart einzuzahlen.
§ 7
Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu zahlen.
2. Der monatliche Beitrag wird auf der Jahreshauptversammlung festgelegt.
3. In Härtefällen sind Ausnahmen von Absatz 1 durch Absprache mit dem Vorstand möglich.
§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sichzusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
2. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem zwei Kassenprüfer.
3. Die Wahlen zum Vorstand finden alle zwei Jahre statt. Der Vorstand ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
4. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Es muss gewährleistet sein, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Bei der Erstwahl ist somit einer der beiden Kassenprüfer nur für ein Jahr einzusetzen. Wiederwahl ist möglich.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
1. Aufgaben des Vorsitzenden
a) Vertretung der VUG in der Öffentlichkeit.
b) Einberufung und Leitung der Vorstands- und Mitgliederversammlungen.
c) Überwachung der Arbeit und Lösung der auftretenden Probleme.
d) Schlichten von Streitigkeiten.
2. Aufgaben des Kassenwartes
a) Die Kassen- und Buchhaltung obliegt dem Kassenwart, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist.
b) Der Kassenwart ist verfplichtet, dem Vorstand oder einem durch diesen beauftragten Vorstandsmitglied sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
3. Aufgaben des Schriftführers
Neben dem allgemeinen Schriftverkehr fertigt der Schriftführer die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen an.
4. Aufgaben der Kassenprüfer
a) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresende eine eingehende Prüfung der Bücher, Beldge und des Jahresabschlusses vorzunehmen.
b) Sie haben das Ergebnis der Prüfung auf der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Kassenwartes, auch insoweit die Entlastung des Vorstandes, zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgleiderversammlung ist das oberste Organ der VUG.
2. Einmal im Jahr hat eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattzufinden. Zusätzliche Mitgliederversammlungen sind möglich.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugehen. Für die Fristwahrung genügt das Datum des Poststempels.
Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen schriftlich niedergelegt werden.
3. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dieses, unter Angabe der Gründe, schriftlich verlangt.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
b) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.2002 gestrichen.
c) Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes und Entlastung des Vorstandes.
d) Festlegung des Monatsbeitrages.
e) Änderung der Satzung.
f) Auflösung der VUG.
§ 11
Ablauf der Sitzungen
1. Die Vorsitzenden bestimmen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern den Ablauf der Mitgliederversammlung.
2. Anträge und Vorschläge sind in der Regel bis spätestens einen Tag vor der Sitzung bei einem der Vorsitzenden einzureichen.
3. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme.
4. Bei Wahlen und Abstimmungen ist die einfache Mehrheit erforderlich.
Bei Satzungs- und Grundsatzänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Über diesen Vorschlag ist nach einiger Zeit erneut zu beraten und abzustimmen. Kommt es wiederum zur Stimmengleichheit, so ist der Vorschlag endgültig abgelehnt und muss neu bearbeitet werden.
5. Befugnisse der Vorsitzenden
a) Bestimmen des Diskussionsleiters.
b) Personen, die den Ablauf der Sitzung stören, können zur Ordnung gerufen werden.
c) Personen dürfen von der Sitzung ausgeschlossen werden.
6. Bei der Erörterung von geheimhaltungswürdigen Themen sind Personen, die nicht Mitglied in der VUG sind, auszuschließen.
Der Antrag auf Ausschluss der Person kann von jedem Mitglied auf nichtöffentlichem Wege und bei jedem Thema gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann abgestimmt.
§ 12
Protokollführung
1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.03.2002 gestrichen.
2. Der Schriftführer hat von jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens die Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten.
§ 13
Auflösung der VUG
1. Die VUG lösen sich mit einer Dreiviertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf.
2. Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung der VUG dem Word Wildlife Fund Deutschland für die Erhaltung der Kraniche zur Verfügung gestellt.
3. Für den Fall der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung gleichzeitig über die Liquidation des Vereins und bestellt die Liquidatoren. Restliches Vereinsvermögen ist einer anerkannten gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.